Jürgen Weinhardt Finanzberatung und Anlagenvermittlung, Versicherungsmakler e. Kfm.
Tel. 08294 - 2279    Fax 08294 - 2658    Email: info@jw-finanz.de    Am Kornfeld 6a  D-86477 Adelsried
 
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Fragen und Antworten: Das Alterseinkünftegesetz (Rentenbesteuerung)
 
 
1. Was ist neu durch das Alterseinkünftegesetz?
 
Das Alterseinkünftegesetz ändert die Besteuerung von Renteneinkünften und Pensionen. Neu eingeführt wurde die so genannte nachgelagerte Besteuerung.
Um Benachteiligungen auszuschließen, läuft die Übergangsphase über 35 Jahre. Das Alterseinkünftegesetz gilt von 2005 an, in 2040 ist der Systemwechsel abgeschlossen.

2. Was bedeutet nachgelagerte Besteuerung?
 
Die nachgelagerte Besteuerung bedeutet: Aufwendungen für die Altersvorsorge sind während der aktiven Zeit von der Steuer freigestellt. Dafür werden die daraus resultierenden späteren Renteneinnahmen voll besteuert, natürlich unter Berücksichtigung der dann geltenden Freibeträge.
 
3. Warum wurde auf eine nachgelagerte Besteuerung umgestellt?
 
Die Umstellung ging zurück auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002. Es machte zur Auflage, die Besteuerung von Renten und Pensionen einander anzugleichen. Pensionen werden heute schon nachgelagert besteuert. (zu Beamtenpensionen und Werksrenten siehe Frage 11)
 
4. Welche Vorteile kann die nachgelagerte Besteuerung für mich haben?
 
Wer noch im aktiven Berufsleben steht und für das Alter vorsorgt, kann die Aufwendungen dafür steuermindernd geltend machen. So steht in jüngeren Jahren, wo vielleicht Familiengründung etc. anstehen, durch die Steuerersparnis mehr Geld für private Zwecke zur Verfügung.
 
5. Waren Renten bislang steuerfrei?
 
Nein. Renteneinnahmen musste auch vor 2005 zum Teil versteuert werden. Besteuert wurde dabei der so genannte Ertragsanteil. Das ist ein vom Gesetzgeber festgelegter Prozentsatz, der vom Alter bei Rentenbeginn abhängt.
 
Wer zum Beispiel mit 65 Jahren in Rente ging, bei dem lag der Ertragsanteil zuletzt bei 27 Prozent. Diese 27 Prozent gingen dann in die Berechung der Einkommensteuer ein. Das hatte meist zur Folge, dass viele Bezieher gesetzlicher Renten keine Einkommensteuer zahlen mussten.

6. Meine Rente hat vor 2005 begonnen. Ändert sich da etwas?
 
Von 2005 an werden im Prinzip alle Renten nachgelagert besteuert, unabhängig von ihrem Beginn. Das gilt auch für Renten, die schon vor dem 1. Januar 2005 zu laufen begonnen haben. Der steuerpflichtige Anteil liegt dann im Prinzip bei 50 Prozent.
 
7. Meine Rente hat vor 2005 begonnen: Wie hoch ist der Rentenbetrag, bis zu dem keine Einkommensteuer zu zahlen ist?
 
Alleinstehende zahlen keine Einkommensteuer, wenn ihre Rente monatlich nicht mehr als 1.575 Euro beträgt und sie keine weiteren Einkünfte beziehen. Pro Jahr liegt die Grenze also bei 18.900 Euro.
 
Ehepaare zahlen keine Einkommensteuer, wenn ihre Rente monatlich nicht mehr als 3.150 Euro beträgt und sie keine weiteren Einkünfte beziehen. Pro Jahr liegt die Grenze also bei 37.800 Euro.
 
8. Ich gehe zwischen 2005 und 2039 in Rente. Wie wird meine Rente besteuert?
 
Die Besteuerung ändert sich nach klaren Regeln. Der steuerpflichtige Teil der Rente ist dabei abhängig vom Jahr des Rentenbeginns. Bei Renten, die in 2005 oder davor begonnen haben, liegt der Anteil, der besteuert wird, bei 50 Prozent. Für jeden späteren Rentenjahrgang steigt der steuerpflichtige Anteil der Rente um jeweils 2 Prozent. Das geht so bis 2020. Danach steigt der Besteuerungsanteil jeweils um 1 Prozent. Im Jahr 2040 erreicht er dann 100 Prozent: Die Renten werden von diesem Jahrgang an voll besteuert.
 
Beispiele: Ein Rentner, dessen Rente in 2006 zu laufen beginnt, muss 52 Prozent versteuern, 48 Prozent bleiben steuerfrei. Ein Rentner, dessen Rente im Jahr 2010 zu laufen beginnt, muss 60 Prozent versteuern, 40 Prozent sind steuerfrei.

Jahr des Rentenbeginns

Besteuerter Anteil an der Rente

bis 2005

50 %

2006

52 %

2007

54 %

2008

56 %

2009

58 %

2010

60 %

2011

62 %

2012

64 %

2013

66 %

2014

68 %

2015

70 %

2016

72 %

2017

74 %

2018

76 %

2019

78 %

2020

80 %

2021

81 %

2022

82 %

2023

83 %

2024

84 %

2025

85 %

2026

86 %

2027

87 %

2028

88 %

2029

89 %

2030

90 %

2031

91 %

2032

92 %

2033

93 %

2034

94 %

2035

95 %

2036

96 %

2037

97 %

2038

98 %

2039

99 %

ab 2040

100 %

   


9. Bleibt der steuerfreie Teil der Rente für mich immer gleich?
 
Ja, und zwar in Form eines feststehenden Euro-Betrags. Dieser Betrag wird im Prinzip für die gesamte Laufzeit der Rente festgeschrieben.
 
Für Renten, die vor dem 1. Januar 2005 begonnen haben, wird der steuerfreie Betrag anhand der Jahresrente in 2005 ermittelt. Für alle anderen Renten wird der steuerfreie Betrag ermittelt anhand der Jahresrente des ersten Kalenderjahrs, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt. (Beispiel siehe Frage 10)
 
10. Ich bin Arbeitnehmer und gehe im September 2005 in Rente. Pro Monat beziehe ich dann eine Rente von 1.000 Euro. Zum 1. Juli 2006 soll eine Rentenanpassung auf 1.020 Euro erfolgen, zum 1. Juli 2007 auf 1.050 Euro. Was muss ich versteuern?
 

Der Rentenbeginn liegt in 2005, also sind 50 Prozent der Rente zu versteuern.
 
Für 2005 bedeutet das:

4 x 1.000 Euro

4.000 Euro

                          
davon 50 % steuerpflichtig  

2.000 Euro

 
minus Werbungskostenpauschbetrag  

102 Euro

 
zu versteuern  

1.898 Euro

 

Für 2006 bedeutet das:

6 x 1.000 Euro

6.000 Euro

                         
6 x 1.020 Euro

6.120 Euro

 

 
Jahresrente

12.120 Euro

 

 
davon 50 % steuerpflichtig  

6.060 Euro

 
minus Werbungskostenpauschbetrag  

102 Euro

 
zu versteuern  

5.958 Euro

 

Für die restliche Rentenlaufzeit gilt:
 
Der steuerfreie Betrag wird ermittelt anhand der Rente des Kalenderjahrs, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt. Rentenbeginn war in 2005, zur Berechnung herangezogen wird also 2006. Wie oben berechnet, beträgt in 2006 der steuerfreie Betrag 6.060 Euro. Dieser Betrag wird für die gesamte Laufzeit der Rente festgeschrieben.
 
Für 2007 heißt das also:

6 x 1.020 Euro

6.120 Euro

                         
6 x 1.050 Euro

6.300 Euro

 

 
Jahresrente

12.420 Euro

 

 
minus steuerfreier Teil (Festbetrag laut 2006)  

6.060 Euro

 
minus Werbungskostenpauschbetrag  

102 Euro

 
zu versteuern  

6.258 Euro

 

11. Was ist neu bei den Betriebsrenten und Beamtenpensionen?
 
Bei den Werkspensionen - andere Begriffe: Werksrenten/Betriebsrenten - und bei den Beamtenpensionen ändert sich durch das Alterseinkünftegesetz wenig. Schon bislang mussten Pensionen voll versteuert werden. Die Lohnsteuer wird bei der Auszahlung einbehalten. Das ist auch weiter so.
 
Angepasst wurden der Versorgungsfreibetrag. Zuletzt lag er bei 40 Prozent der Versorgungsbezüge, höchstens aber 3.072 Euro pro Jahr. Jetzt verringert sich er bis zum Jahr 2040 für jeden neuen Rentenjahrgang. Der bei Eintritt in den Ruhestand errechnete Versorgungsfreibetrag ist für die gesamte Dauer der Versorgung gleich.
 
Der Arbeitnehmerpauschbetrag wird von 2005 an nicht mehr abgezogen. Stattdessen wird ein Werbungskostenpauschbetrag angesetzt. Er beträgt wie bei den Renten 102 Euro.
 
Als Ausgleich gibt es in der Übergangsphase zusätzlich einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag. Der Zuschlag verringert sich bis 2040 für jeden neuen Rentner- bzw. Pensionärsjahrgang.
 
12. Wie werden gesetzliche Erwerbsminderungsrenten besteuert?
 
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden wie Altersrenten nachgelagert versteuert. Das gilt auch für Renten, die schon vor 2005 begonnen haben.
 
13. Wie werden Renten aus einer privaten, selbständigen Erwerbsunfähigkeitsversicherung besteuert?
 
Renten aus einer privaten, selbständigen Erwerbsunfähigkeitsversicherung (anderes Wort: Berufsunfähigkeitsversicherung) werden wie bisher mit dem Ertragsanteil versteuert. Die Höhe der Ertragsanteile hängt von der Laufzeit der Rente ab.
 
Im Vergleich zur alten Rechtslage wurden die Ertragsanteile von 2005 an abgesenkt.
 
14. Ich beziehe eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente. Was passiert, wenn sie in eine Altersrente umgewandelt wird?
 
Für eine Altersrente gilt die nachgelagerte Besteuerung, auch wenn sie aus der Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente entsteht. 
 
Wenn die gesetzliche Erwerbsminderungsrente nach dem 31. Dezember 2004 in eine Altersrente umgewandelt wird, berechnet sich der steuerfreie Rententeil etwas anders als üblich: Auf das Jahr des Rentenbeginns der Altersrente wird die Laufzeit der Erwerbsminderungsrente angerechnet. Das ist günstiger für den Rentner. Der steuerpflichtige Anteil darf jedoch nicht kleiner als 50 Prozent sein.
  
Wenn die gesetzliche Erwerbsminderungsrente vor dem 1.1.2005 geendet hat oder umgewandelt wurde, erfolgt die Berechnung des steuerfreien Rententeils wie üblich. (siehe Frage 9 und 10)
 
15. Wie werden Renten eines Selbständigen besteuert, der Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung bzw. ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt hat?
 
Diese Renten werden wie andere Altersrenten nachgelagert besteuert.
 
Auf Antrag kann ein Teil der Rente mit dem niedrigeren Ertragsanteil besteuert werden, und zwar dann, wenn bis zum 31.12.2004 für die Rente mindestens zehn Jahre Beiträge entrichtet wurden, die über den gesetzlichen Höchstbeiträgen zur Rentenversicherung lagen.
 
Der Rentner muss dazu einen Antrag stellen und den entsprechenden Rententeil nachweisen. Der Antrag kann erst im Jahr des Rentenbeginns gestellt werden, nicht früher.
 
16. Was ändert sich bei der Besteuerung von Kapitallebensversicherungen?
 
Bei Verträgen, die vor dem 1. Januar 2005 geschlossen wurden, ändert sich nichts: Die Erträge daraus bleiben im Prinzip steuerfrei, wenn die Laufzeit des Vertrags mindestens 12 Jahre betragen hat.
 
Bei Verträgen, die vom 1. Januar 2005 an geschlossen werden, gilt: Wenn die Auszahlung nach Ende des 60. Lebensjahrs erfolgt und die Laufzeit mindestens 12 Jahre betragen hat, werden 50 Prozent der Erträge versteuert. Wenn diese beiden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, werden die Erträge voll versteuert.
 
17. Erfährt das Finanzamt, dass ich eine Rente beziehe?
 
Es gibt künftig eine zentrale Stelle, die jährlich über die Rentenempfänger und die Rentenzahlungen informiert wird. Die Mitteilungen heißen Rentenbezugsmitteilungen. Sie stammen von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen Alterskassen, Pensionskassen und Pensionsfonds, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und den privaten Versicherungsunternehmen.
 
Die zentrale Stelle leitet die Daten zur Überprüfung an die Finanzämter weiter.
Falls Sie noch keine Einkommensteuererklärung abgegeben haben, wird das Finanzamt Sie gegebenenfalls dazu auffordern.
 
18. Muss ich jetzt keine Steuererklärung mehr abgeben, weil es doch diese Rentenbezugsmitteilungen gibt?
 
Die Tatsache, dass es die Rentenbezugsmitteilungen gibt, entbindet sie nicht von der Pflicht, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. (siehe Frage 19)
 
19. In welchem Fall muss ich als Rentner eine Einkommensteuererklärung abgeben?
 
Schon bisher waren Renten steuerpflichtig. Es bestand also im Prinzip die Verpflichtung, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Daran ändert sich durch das Alterseinkünftegesetz nichts.
 
Wie bislang aber gilt: Wenn die Renten und anderen Einkünfte nicht zu einer Einkommensteuerschuld führen (das heißt, wenn die Einkünfte so niedrig liegen, dass Sie keine Steuern zahlen müssen), brauchen Sie auch keine Steuererklärung abzugeben. Ob so ein Fall vorliegt, kann hier leider nicht pauschal beantwortet werden.
 
 
20. Beispiel: Ich bin Rentnerin und alleinstehend. Ab welchem Betrag muss ich im Jahr 2005 eine Steuererklärung abgeben?
 
Ein alleinstehender Rentner muss in 2005 nur dann eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn das zu versteuernde Einkommen 7.664 Euro übersteigt. Das ist in der Regel der Fall, wenn die Jahresbruttorente höher liegt als 18.900 Euro und keine weiteren Einkünfte vorliegen.
 
Bitte beachten Sie: Der Betrag von 18.900 Euro, ab dem eine Steuererklärung abzugeben ist, gilt nicht in jedem Fall. Eine Rolle spielt auch die Höhe der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Auch gegebenenfalls vorhandene weitere Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen spielen eine Rolle.
 
21. Beispiel: Wir sind Rentner und miteinander verheiratet. Ab welchem Betrag müssen wir im Jahr 2005 eine Steuererklärung abgeben?
 
Wenn ein verheiratetes Rentnerehepaar keine weiteren Einnahmen hat, muss es in 2005 nur dann eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn das zu versteuernde Einkommen 15.328 Euro übersteigen. Das ist in der Regel der Fall, wenn die Jahresbruttorente höher liegt als 37.800 Euro und keine weiteren Einkünfte vorliegen.
 
Bitte beachten Sie: Der Betrag von 37.800 Euro, ab dem eine Steuererklärung abzugeben ist, gilt nicht in jedem Fall. Eine Rolle spielt auch die Höhe der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Auch gegebenenfalls vorhandene weitere Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen spielen eine Rolle.


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