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Fragen und
Antworten: Das Alterseinkünftegesetz (Rentenbesteuerung)
1. Was ist neu durch das Alterseinkünftegesetz?
Das Alterseinkünftegesetz ändert die Besteuerung von
Renteneinkünften und Pensionen. Neu eingeführt wurde die
so genannte nachgelagerte Besteuerung.
Um Benachteiligungen auszuschließen, läuft die
Übergangsphase über 35 Jahre. Das Alterseinkünftegesetz
gilt von 2005 an, in 2040 ist der Systemwechsel
abgeschlossen.
2. Was bedeutet nachgelagerte Besteuerung?
Die nachgelagerte Besteuerung bedeutet: Aufwendungen für
die Altersvorsorge sind während der aktiven Zeit von der
Steuer freigestellt. Dafür werden die daraus
resultierenden späteren Renteneinnahmen voll besteuert,
natürlich unter Berücksichtigung der dann geltenden
Freibeträge.
3. Warum wurde auf eine nachgelagerte
Besteuerung umgestellt?
Die Umstellung ging zurück auf ein Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002. Es machte
zur Auflage, die Besteuerung von Renten und Pensionen
einander anzugleichen. Pensionen werden heute schon
nachgelagert besteuert. (zu Beamtenpensionen und
Werksrenten siehe Frage 11)
4. Welche Vorteile kann die nachgelagerte
Besteuerung für mich haben?
Wer noch im aktiven Berufsleben steht und für das Alter
vorsorgt, kann die Aufwendungen dafür steuermindernd
geltend machen. So steht in jüngeren Jahren, wo
vielleicht Familiengründung etc. anstehen, durch die
Steuerersparnis mehr Geld für private Zwecke zur
Verfügung.
5. Waren Renten bislang steuerfrei?
Nein. Renteneinnahmen musste auch vor 2005 zum Teil
versteuert werden. Besteuert wurde dabei der so genannte
Ertragsanteil. Das ist ein vom Gesetzgeber festgelegter
Prozentsatz, der vom Alter bei Rentenbeginn abhängt.
Wer zum Beispiel mit 65 Jahren in Rente ging, bei dem
lag der Ertragsanteil zuletzt bei 27 Prozent. Diese 27
Prozent gingen dann in die Berechung der Einkommensteuer
ein. Das hatte meist zur Folge, dass viele Bezieher
gesetzlicher Renten keine Einkommensteuer zahlen
mussten.
6. Meine Rente hat vor 2005 begonnen. Ändert
sich da etwas?
Von 2005 an werden im Prinzip alle Renten nachgelagert
besteuert, unabhängig von ihrem Beginn. Das gilt auch
für Renten, die schon vor dem 1. Januar 2005 zu laufen
begonnen haben. Der steuerpflichtige Anteil liegt dann
im Prinzip bei 50 Prozent.
7. Meine Rente hat vor 2005 begonnen: Wie hoch
ist der Rentenbetrag, bis zu dem keine Einkommensteuer
zu zahlen ist?
Alleinstehende zahlen keine Einkommensteuer, wenn ihre
Rente monatlich nicht mehr als 1.575 Euro beträgt und
sie keine weiteren Einkünfte beziehen. Pro Jahr liegt
die Grenze also bei 18.900 Euro.
Ehepaare zahlen keine Einkommensteuer, wenn ihre Rente
monatlich nicht mehr als 3.150 Euro beträgt und sie
keine weiteren Einkünfte beziehen. Pro Jahr liegt die
Grenze also bei 37.800 Euro.
8. Ich gehe zwischen 2005 und 2039 in Rente. Wie
wird meine Rente besteuert?
Die Besteuerung ändert sich nach klaren Regeln. Der
steuerpflichtige Teil der Rente ist dabei abhängig vom
Jahr des Rentenbeginns. Bei Renten, die in 2005 oder
davor begonnen haben, liegt der Anteil, der besteuert
wird, bei 50 Prozent. Für jeden späteren Rentenjahrgang
steigt der steuerpflichtige Anteil der Rente um jeweils
2 Prozent. Das geht so bis 2020. Danach steigt der
Besteuerungsanteil jeweils um 1 Prozent. Im Jahr
2040 erreicht er dann 100 Prozent: Die Renten werden von
diesem Jahrgang an voll besteuert.
Beispiele: Ein Rentner, dessen Rente in 2006 zu laufen
beginnt, muss 52 Prozent versteuern, 48 Prozent bleiben
steuerfrei. Ein Rentner, dessen Rente im Jahr 2010 zu
laufen beginnt, muss 60 Prozent versteuern, 40 Prozent
sind steuerfrei.
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Jahr
des Rentenbeginns |
Besteuerter Anteil an der Rente |
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bis
2005 |
50 % |
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2006 |
52 % |
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2007 |
54 % |
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2008 |
56 % |
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2009 |
58 % |
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2010 |
60 % |
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2011 |
62 % |
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2012 |
64 % |
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2013 |
66 % |
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2014 |
68 % |
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2015 |
70 % |
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2016 |
72 % |
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2017 |
74 % |
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2018 |
76 % |
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2019 |
78 % |
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2020 |
80 % |
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2021 |
81 % |
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2022 |
82 % |
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2023 |
83 % |
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2024 |
84 % |
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2025 |
85 % |
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2026 |
86 % |
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2027 |
87 % |
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2028 |
88 % |
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2029 |
89 % |
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2030 |
90 % |
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2031 |
91 % |
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2032 |
92 % |
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2033 |
93 % |
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2034 |
94 % |
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2035 |
95 % |
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2036 |
96 % |
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2037 |
97 % |
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2038 |
98 % |
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2039 |
99 % |
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ab
2040 |
100 % |
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9. Bleibt der steuerfreie Teil der Rente für mich immer
gleich?
Ja, und zwar in Form eines feststehenden
Euro-Betrags. Dieser Betrag wird im Prinzip für die
gesamte Laufzeit der Rente festgeschrieben.
Für Renten, die vor dem 1. Januar 2005 begonnen haben,
wird der steuerfreie Betrag anhand der Jahresrente in
2005 ermittelt. Für alle anderen Renten wird der
steuerfreie Betrag ermittelt anhand der Jahresrente des
ersten Kalenderjahrs, das dem Jahr des Rentenbeginns
folgt. (Beispiel siehe Frage 10)
10. Ich bin Arbeitnehmer und gehe im September
2005 in Rente. Pro Monat beziehe ich dann eine Rente von
1.000 Euro. Zum 1. Juli 2006 soll eine Rentenanpassung
auf 1.020 Euro erfolgen, zum 1. Juli 2007 auf 1.050
Euro. Was muss ich versteuern?
Der Rentenbeginn liegt in 2005,
also sind 50 Prozent der Rente zu versteuern.
Für 2005 bedeutet das:
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4 x 1.000 Euro
|
4.000
Euro |
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davon 50 %
steuerpflichtig |
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2.000
Euro |
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minus
Werbungskostenpauschbetrag |
|
102
Euro |
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zu versteuern
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1.898
Euro |
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Für 2006 bedeutet das:
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6 x 1.000
Euro |
6.000 Euro |
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6 x
1.020 Euro |
6.120 Euro |
|
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Jahresrente |
12.120
Euro |
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davon 50 %
steuerpflichtig |
|
6.060
Euro |
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|
minus
Werbungskostenpauschbetrag |
|
102
Euro |
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zu versteuern
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|
5.958
Euro |
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Für
die restliche Rentenlaufzeit gilt:
Der steuerfreie Betrag wird ermittelt anhand der
Rente des Kalenderjahrs, das dem Jahr des Rentenbeginns
folgt. Rentenbeginn war in 2005, zur Berechnung
herangezogen wird also 2006. Wie oben berechnet, beträgt
in 2006 der steuerfreie Betrag 6.060 Euro. Dieser Betrag
wird für die gesamte Laufzeit der Rente festgeschrieben.
Für 2007 heißt das also:
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6 x 1.020
Euro |
6.120 Euro |
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6 x 1.050 Euro
|
6.300 Euro |
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Jahresrente |
12.420
Euro |
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minus steuerfreier Teil (Festbetrag laut
2006) |
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6.060 Euro |
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minus
Werbungskostenpauschbetrag |
|
102
Euro |
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zu versteuern
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|
6.258
Euro |
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11. Was ist neu bei den
Betriebsrenten und Beamtenpensionen?
Bei den Werkspensionen - andere Begriffe:
Werksrenten/Betriebsrenten - und bei den
Beamtenpensionen ändert sich durch das
Alterseinkünftegesetz wenig. Schon bislang mussten
Pensionen voll versteuert werden. Die Lohnsteuer wird
bei der Auszahlung einbehalten. Das ist auch weiter so.
Angepasst wurden der Versorgungsfreibetrag. Zuletzt lag
er bei 40 Prozent der Versorgungsbezüge, höchstens aber
3.072 Euro pro Jahr. Jetzt verringert sich er bis zum
Jahr 2040 für jeden neuen Rentenjahrgang. Der bei
Eintritt in den Ruhestand errechnete
Versorgungsfreibetrag ist für die gesamte Dauer
der Versorgung gleich.
Der Arbeitnehmerpauschbetrag wird von 2005 an nicht mehr
abgezogen. Stattdessen wird ein
Werbungskostenpauschbetrag angesetzt. Er beträgt wie bei
den Renten 102 Euro.
Als Ausgleich gibt es in der Übergangsphase zusätzlich
einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag. Der Zuschlag
verringert sich bis 2040 für jeden neuen Rentner- bzw.
Pensionärsjahrgang.
12. Wie werden gesetzliche
Erwerbsminderungsrenten besteuert?
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der
gesetzlichen Rentenversicherung werden wie Altersrenten
nachgelagert versteuert. Das gilt auch für Renten, die
schon vor 2005 begonnen haben.
13. Wie werden Renten aus einer privaten,
selbständigen Erwerbsunfähigkeitsversicherung besteuert?
Renten aus einer privaten,
selbständigen Erwerbsunfähigkeitsversicherung (anderes
Wort: Berufsunfähigkeitsversicherung) werden wie
bisher mit dem Ertragsanteil versteuert. Die Höhe der
Ertragsanteile hängt von der Laufzeit der Rente ab.
Im Vergleich zur alten Rechtslage wurden die
Ertragsanteile von 2005 an abgesenkt.
14. Ich beziehe eine gesetzliche
Erwerbsminderungsrente. Was passiert, wenn sie in eine
Altersrente umgewandelt wird?
Für eine Altersrente gilt die nachgelagerte Besteuerung,
auch wenn sie aus der Umwandlung einer
Erwerbsminderungsrente entsteht.
Wenn die gesetzliche Erwerbsminderungsrente nach dem 31.
Dezember 2004 in eine Altersrente umgewandelt wird,
berechnet sich der steuerfreie Rententeil etwas anders
als üblich: Auf das Jahr des Rentenbeginns der
Altersrente wird die Laufzeit der Erwerbsminderungsrente
angerechnet. Das ist günstiger für den Rentner. Der
steuerpflichtige Anteil darf jedoch nicht kleiner als 50
Prozent sein.
Wenn die gesetzliche Erwerbsminderungsrente vor dem
1.1.2005 geendet hat oder umgewandelt wurde, erfolgt die
Berechnung des steuerfreien Rententeils wie üblich.
(siehe Frage 9 und 10)
15. Wie werden Renten eines Selbständigen
besteuert, der Beiträge an die gesetzliche
Rentenversicherung bzw. ein berufsständisches
Versorgungswerk gezahlt hat?
Diese Renten werden wie andere Altersrenten nachgelagert
besteuert.
Auf Antrag kann ein Teil der Rente mit dem niedrigeren
Ertragsanteil besteuert werden, und zwar dann, wenn bis
zum 31.12.2004 für die Rente mindestens zehn Jahre
Beiträge entrichtet wurden, die über den gesetzlichen
Höchstbeiträgen zur Rentenversicherung lagen.
Der Rentner muss dazu einen Antrag stellen und den
entsprechenden Rententeil nachweisen. Der Antrag
kann erst im Jahr des Rentenbeginns gestellt werden,
nicht früher.
16. Was ändert sich bei der Besteuerung von
Kapitallebensversicherungen?
Bei Verträgen, die vor dem 1. Januar 2005 geschlossen
wurden, ändert sich nichts: Die Erträge daraus bleiben
im Prinzip steuerfrei, wenn die Laufzeit des Vertrags
mindestens 12 Jahre betragen hat.
Bei Verträgen, die vom 1. Januar 2005 an geschlossen
werden, gilt: Wenn die Auszahlung nach Ende des 60.
Lebensjahrs erfolgt und die Laufzeit mindestens 12 Jahre
betragen hat, werden 50 Prozent der Erträge versteuert.
Wenn diese beiden Voraussetzungen nicht erfüllt sind,
werden die Erträge voll versteuert.
17. Erfährt das Finanzamt, dass ich eine Rente
beziehe?
Es gibt künftig eine zentrale Stelle, die jährlich über
die Rentenempfänger und die Rentenzahlungen informiert
wird. Die Mitteilungen heißen Rentenbezugsmitteilungen.
Sie stammen von den Trägern der gesetzlichen
Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen
Alterskassen, Pensionskassen und Pensionsfonds, den
berufsständischen Versorgungseinrichtungen und den
privaten Versicherungsunternehmen.
Die zentrale Stelle leitet die Daten zur Überprüfung an
die Finanzämter weiter.
Falls Sie noch keine Einkommensteuererklärung abgegeben
haben, wird das Finanzamt Sie gegebenenfalls dazu
auffordern.
18. Muss ich
jetzt keine Steuererklärung mehr abgeben, weil es doch
diese Rentenbezugsmitteilungen gibt?
Die
Tatsache, dass es die Rentenbezugsmitteilungen gibt,
entbindet sie nicht von der Pflicht, eine
Einkommensteuererklärung abzugeben. (siehe Frage 19)
19. In welchem Fall muss ich als Rentner eine
Einkommensteuererklärung abgeben?
Schon bisher waren Renten steuerpflichtig. Es bestand
also im Prinzip die Verpflichtung, eine
Einkommensteuererklärung abzugeben. Daran ändert sich
durch das Alterseinkünftegesetz nichts.
Wie bislang aber gilt: Wenn die Renten und anderen
Einkünfte nicht zu einer Einkommensteuerschuld führen
(das heißt, wenn die Einkünfte so niedrig liegen, dass
Sie keine Steuern zahlen müssen), brauchen Sie auch
keine Steuererklärung abzugeben. Ob so ein Fall
vorliegt, kann hier leider nicht pauschal beantwortet
werden.
20. Beispiel: Ich bin Rentnerin und
alleinstehend. Ab welchem Betrag muss ich im Jahr
2005 eine Steuererklärung abgeben?
Ein alleinstehender Rentner muss in 2005 nur dann eine
Einkommensteuererklärung abgeben, wenn das zu
versteuernde Einkommen 7.664 Euro übersteigt. Das ist in
der Regel der Fall, wenn die Jahresbruttorente
höher liegt als 18.900 Euro und keine weiteren Einkünfte
vorliegen.
Bitte beachten Sie: Der Betrag von 18.900 Euro, ab dem
eine Steuererklärung abzugeben ist, gilt nicht in jedem
Fall. Eine Rolle spielt auch die Höhe der Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge. Auch gegebenenfalls
vorhandene weitere Sonderausgaben und außergewöhnliche
Belastungen spielen eine Rolle.
21. Beispiel: Wir sind Rentner und miteinander
verheiratet. Ab welchem Betrag müssen wir im Jahr
2005 eine Steuererklärung abgeben?
Wenn ein verheiratetes Rentnerehepaar keine weiteren
Einnahmen hat, muss es in 2005 nur dann eine
Einkommensteuererklärung abgeben, wenn das zu
versteuernde Einkommen 15.328 Euro übersteigen. Das ist
in der Regel der Fall, wenn die Jahresbruttorente
höher liegt als 37.800 Euro und keine weiteren Einkünfte
vorliegen.
Bitte beachten Sie: Der Betrag von 37.800 Euro, ab dem
eine Steuererklärung abzugeben ist, gilt nicht in jedem
Fall. Eine Rolle spielt auch die Höhe der Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge. Auch gegebenenfalls
vorhandene weitere Sonderausgaben und außergewöhnliche
Belastungen spielen eine Rolle.
Weitere Fragen? Wir helfen Ihnen gerne weiter.
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